Online-Händler sind erneut einer Abmahnwelle ausgesetzt. Wer in den Widerrufsbelehrung den Verbraucher darauf hinweist, dass er im Fall des Widerrufs bei Waren bis zu 40,- Euro die Rücksendekosten zu tragen habe, muss dies auch in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. Ansonsten kann dies als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden.
Desweiteren werden häufig entsprechende Hinweise auf die neue Verpackungsordnung vergessen. Auch das führt zu einem Wettbewerbsverstoß und zu einer kostenpflichtigen Abmahnung