mmaass hat geschrieben:Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG ist dies richtig aber es ist auch richtig, dass ein Lieferschein die gleiche Aufgabe der Leistungsangabe erfüllt, welches in unserem System erstellt werden kann.
Wir werden aber gerne noch den Zusatz integrieren "Rechnungsdatum gleich Leistungsdatum".
In der Tat kann sich das Lieferdatum auch aus dem Lieferschein ergeben. Dabei muss sich aber aus dem Lieferschein neben dem eigentlichen "Lieferscheindatum" auch das Datum der Lieferung ergeben. Dies ist leider nicht der Fall. Darüber hinaus bräuchte es dann noch in der Rechnung einen Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Lieferdatum entspricht. Der Lieferschein muss dann immer gemeinsam mit der Rechnung archiviert werden.
mmaass hat geschrieben:Weiterhin ist für den Endkunden die Bruttosumme sowie die enthaltene MwSt verpflichtend, nicht aber der Nettobetrag, da die MwSt inkl. und nicht zzgl. ist.
Im Handel ist es so, dass die Nettosumme angezeigt wird. zzgl. der MwSt sowie dann der Gesamtsumme.
In der Rechnung muss das Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung angegeben sein. Dabei ist das Entgelt nach den Steuersätzen und den einzelnen Steuerbefreiungen aufzuschlüsseln, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG. Die gesonderte Angabe des Entgelts ist eine der elementaren Vorschriften, da nur auf der Basis des Entgelts die Richtigkeit der gesondert ausgewiesenen USt überprüft werden kann.
Die Angabe in der Rechnung ist unabhängig davon, ob zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger eine Bruttopreisvereinbarung oder eine Nettopreisvereinbarung getroffen worden ist. Diese - rein zivilrechtlich wirkende - Vereinbarung über den zu zahlenden Preis hat keinen Einfluss auf die vom leistenden Unternehmer in der Rechnung aufzunehmenden Abrechnungsbestandteile.
Die Finanzverwaltung ging früher davon aus, dass auch der ausschließliche Ausweis des Bruttobetrags (also inklusive der USt) in einer Rechnung ausreichend war, wenn in der Rechnung die in diesem Bruttobetrag enthaltene USt gesondert angegeben war, Abschn. 202 Abs. 4 UStR 2000. Durch das Urteil des BFH v. 27.7.2000 (V R 55/99, UR 2001, 29) ist dieser praxisfreundlichen Vereinfachung der Boden entzogen.
Mittlerweile ist dies auch i. d. F. des Gesetzes so umgesetzt worden, sodass eine ordnungsgemäße Rechnung ohne Angabe des (Netto-)Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags nicht vorliegen kann.
mmaass hat geschrieben:Für eine Kleinunternehmerregel muss man die Auslandskundengruppe nehmen und die Texte anpassen. Die Auslandskundengruppe zeigt die Preise Netto ohne MwSt an.
Ja, gleichzeitig müsste dann in der Rechnung aber noch der Hinweis auf die Steuerbefreiung angedruckt werden. Dieser könnte etwa so aussehen:
Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG. Grüße Freebrug